Donnerstag, 22.01.2026

Kreis Groß Gerau hebt Stallpflicht nach Vogelgrippefällen teilweise auf

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Der Kreis Groß Gerau hat die seit Ende Oktober geltende Stallpflicht für Geflügel aufgehoben. Die ursprüngliche Allgemeinverfügung war erlassen worden, nachdem mehrere tote Wasservögel im Kreisgebiet positiv auf das Vogelgrippevirus getestet worden waren. Nach Angaben des Veterinäramts ist der nötige Sicherheitszeitraum nach dem letzten Nachweis erreicht.

Ausbreitung und Befunde

Ende Oktober waren in verschiedenen Gemeinden des Kreises zwei Höckerschwäne und ein Silberreiher vom Hessischen Landeslabor als Träger des Geflügelpestvirus Influenza A Virus Subtyp H5 identifiziert worden. Weil sich die Funde über das Kreisgebiet verteilten und weitere tote Wasservögel entdeckt wurden, erließ das Kreisgesundheitsamt eine Allgemeinverfügung mit Stallpflicht und weiteren Einschränkungen für Geflügelhalter im gesamten Kreis.

Insgesamt geht das Veterinäramt im Kreis von 79 bislang befallenen Tieren aus. Der letzte für das Kreisgebiet gemeldete Fall stammt nach Angaben der Behörde vom 6. Dezember und wurde am 23. Dezember vom Friedrich Loffler Institut, dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, diagnostiziert.

Entscheidung und Begründung

Die Kreisverwaltung teilte mit, dass die Allgemeinverfügung nun teilweise aufgehoben werde. Als Begründung nennt das Veterinäramt eine Beruhigung der Lage auf nationaler Ebene und das Erreichen der erforderlichen Karenzzeit seit dem letzten Befund im Kreis. Vor diesem Hintergrund sei die Stallpflicht aufgehoben worden.

Konsequenzen für Geflügelhalter

Für Geflügelhalter bedeutet die Aufhebung der Stallpflicht, dass die zuvor verhängte Pflicht, Tiere dauerhaft einzustallen, nicht mehr gilt. Die Allgemeinverfügung werde jedoch nur teilweise aufgehoben, teilte die Kreisverwaltung mit. Konkrete Angaben dazu, welche weiteren Vorgaben entfallen und welche gegebenenfalls bestehen bleiben, machte die Behörde in der Mitteilung nicht detailliert.

Das Veterinäramt dokumentierte die bisherigen Nachweise und betonte die Grundlage der Entscheidung in der erreichten Karenzzeit nach dem letzten bestätigten Fall. Bei weiteren Nachweisen könnten Schutzmaßnahmen wieder in Kraft gesetzt werden.

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